Satzung

 

Satzung

Tennisclub Steinweiler 1981 e.V.

Neufassung vom 02.09.2021; Registergericht Landau in der Pfalz; VR-Nr. 2585

 

§ 1 - Sitz und Zweck 

(1)  Der Verein führt die Bezeichnung „Tennisclub Steinweiler 1981“, (TC) nach der Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Steinweiler. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen. 

(2)  Zweck des Vereins ist die sportliche Betätigung der Mitglieder durch Ausübung, Pflege und Förderung des Tennissports. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

(5)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 2 - Verwaltung 

(1)  Der Tennisclub hat eine eigens für seine Mitglieder geltende Satzung. 

(2)  Die Nutzung, Pflege und Unterhaltung der Tennisanlage obliegt den Mitgliedern und wird durch die Beitragsordnung und Spielordnung geregelt. 

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§52ff der Abgabenordnung vom 16.03.1976. 

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und haben keinen Gewinnanspruch. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht der Ausübung, Pflege und Förderung des Tennissports (Zweck des Vereins) dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

§ 4 - Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen und Zwecken des Vereins verpflichtet fühlt und an deren Erreichung beziehungsweise Verwirklichung mitwirken will. 

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag mittels Formulars an die Vorstandschaft zu richten. 

(3) Die Aufnahme eines Minderjährigen als Vereinsmitglied setzt die schriftliche Einwilligung mindestens eines Erziehungsberechtigten bzw. Personen- und Vermögenssorgeberechtigten auf dem Aufnahmeantrag voraus. 

(4) Wird ein Aufnahmeantrag gleich ob von einer natürlichen oder einer juristischen Person an den Vorstand gerichtet und wird dem Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Eingang des Antrages ein abschlägiger Bescheid erteilt, so gilt der Aufnahmeantrag als angenommen. 

(5) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich auch die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. 

(6) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an allen vereinsöffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins entsprechend der besonderen Ordnungen, sollten solche bestehen, zu nutzen. 

(7) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 

 

§ 5 - Aufnahme, Austritt und Ausschluss 

(1) Die Aufnahme in den TC ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. 

(2) Die Mitgliedschaft endet 

- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein bis zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres, 

- den Tod der natürlichen Person oder durch das Erlöschen der juristischen, die als Mitglied dem Verein angehört, 

- durch Ausschluss durch den Vorstand, 

- bei rückständiger Beitragszahlung für mehr als 3 Monate, wenn 2 schriftliche Mahnungen erfolglos blieben, 

- bei wiederholtem grobem Vergehen gegen die Satzung oder die Spielordnung, 

- bei grob vereinsschädigendem Verhalten.

(3) Der begründete Ausschlussbescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied unaufgefordert und binnen einer Frist von zwei Wochen alle in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände oder Schriftstücke an den Vorstand zurückzugeben. 

(5) Gegen diesen Ausschlussbeschluss kann ein Mitglied innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Ausschlussbescheides schriftlich bei der Mitgliederversammlung (zu Händen des Vorstandes) Be- schwerde einlegen, die endgültig entscheidet. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt noch in der laufenden Saison darüber. 

 

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

(1)  Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sofern sie nicht länger als 3 Monate mit ihrer Beitragszahlung im Verzug sind. 

(2)  Das Wahlrecht hat jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3)  Die Mitglieder sind zur pünktlichen Leistung der festgelegten Beiträge sowie zur Einhaltung der Satzung und der Spielordnung verpflichtet. 

 

§ 7 - Gebühren und Beiträge 

 

(1) Die Höhe des regelmäßig durch die Mitglieder wird durch die Vorstandschaft in Form einer Beitragsordnung beschlossen. 

(2) Bei der Beitragsbemessung hat sich die Vorstandschaft an den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblichen Richtlinien des Landessportbundes Rheinland-Pfalz e.V. und der sportfachlichen Verbände für die Gewährung von finanziellen Beihilfen im Rahmen der (öffentlichen) Sportförderung an Sportvereine zu orientieren. 

(3) Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

 

§ 8 – Vorstand 

 

(1) Der Vorstand besteht aus: 

a)  dem ersten Vorsitzenden 

b)  dem zweiten Vorsitzenden 

c)  dem Schriftführer 

d)  dem Kassenwart 

e)  dem Sport/Jugendwart 

f)  Beisitzern.

Der geschäftsführende Vorstand wird aus den Personen von a) bis d) gebildet. 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen. 

(3)  Die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. 

(4)  Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt schriftlich. Auf Beschluss der Versammlung kann mit Zustimmung von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder auch per Akklamation gewählt werden. 

(5)  Vorstandsmitglieder können Ämter der Positionen 1c – 1f kommissarisch in Personalunion wahrnehmen. Bei Mangel an Bewerbern kann von der Mitgliederversammlung entsprechend gewählt werden. 

 

§ 9 - Mitgliederversammlung 

 

(1)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern zusammen. 

(2)  Sie ist zuständig für die Beschlussfassung und Änderung der Satzung, der Beitragsordnung und der Spielordnung, sowie 

a)  die Wahl der Vorstandsmitglieder 

b)  die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung 

c)  die Entlastung des Vorstandes 

d)  die Genehmigung des Haushaltsplanes 

e)  die Auflösung des Vereins 

f)  die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer eines Geschäftsjahres. 

(3)  Die Mitgliederversammlung findet jährlich im l. Quartal statt. 

(4)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 1/3 der wahlberechtigten Mit- glieder unter Angabe von Gründen diese schriftlich beantragen oder ihre Einberufung von der Hälfte des Vorstandes oder dem ersten Vorsitzenden gewünscht wird. 

(5)  Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung vom ersten Vorsitzenden durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kandel oder durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Termin eingeladen. 

(6)  Abstimmungen in der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Wahl der Vorstandschaft er- folgen in der Regel offen; schriftlich und geheim nur auf Antrag eines anwesenden Mitglieds. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. 

 

§ 10 - Geschäftsführung 

 

(1)  Der Vorstand ist zuständig für die Leitung aller Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. 

(2)  Der Vorstand wird nach Bedarf vom ersten Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat rechtzeitig zu erfolgen. In dringenden Fällen ist der erste Vorsitzende nicht an Form und Frist gebunden. 

(3)  Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen offen. 

(4)  Alle Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich durchzuführen. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden. 

 

§ 11 - Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes 

 

(1)  Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind einzeln vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB. Im Vertretungsfalle handelt der stellvertretende Vorsitzende, wenn möglich, nach Absprache und ist dem ersten Vorsitzenden berichtspflichtig. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ausgaben von bis zu 500 € können in dringenden Fällen ohne Zustimmung des Vorstandes getätigt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist alsbald nachzuholen. 

(2)  Weitere Aufgabenzuteilung (Delegation) kann bei Bedarf erfolgen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

(3)  Der Sport/Jugendwart ist verantwortlich für die Durchführung des gesamten Spielbetriebes, einschließlich der Trainingsstunden. 

(4)  Der Schriftführer ist verantwortlich für die Erledigung aller mit der Vereinsführung anfallenden schriftlichen Arbeiten. Er führt über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll. 

(5)  Der Kassenwart führt die gesamten Rechnungs- und Kassengeschäfte des Vereins. Die Jahresabrechnung wird von ihm erstellt. Er ist verantwortlich für die Erhebung der Beiträge, Aufnahmegebühren von den Mitgliedern. Der Rechner erhält eine Einzelverfügung bis zu 500 €. 

 

§ 12 - Straf- und Ordnungsmaßnahmen 

 

(1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichti- gem Grund von der Vorstandschaft dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen 

a) vereinsschädigenden Verhaltens

b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung 

c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. 

(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden: 

Verweis; Geldstrafe; zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Sportbetrieb/Veranstaltungen. 

(3) Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen und dem Mitglied zuzustellen. 

(4) Straf- und Ordnungsmaßnahmen solcher Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört und deren Straf- und Ordnungsgewalt sich die Mitglieder des Vereins durch die Anerkennung dieser Satzung ebenfalls unterworfen haben, bleiben von den Regelungen dieser Satzung unberührt. 

(5) Gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist schriftlich und innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des allgemeinen Vereinsausschusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Führungskreises berührt sind. 

(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme als Vereinsmitglied ist kein Rechtsmittel gegeben. 

 

§ 13 -Geschäftsjahr 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 14 –Vergütung der Vorstandsmitglieder, Aufwandersatz und bezahlte Mitarbeit 

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 

(2) Vereins- und Organämter können auf Beschluss des Vorstands entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist ausschließlich der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht steht hierbei allein dem Vorstand zu. 

(4) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 

(6) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Durchführung der hier niedergelegten Bestimmungen hinsichtlich der Vergütung der Organmitglieder, dem Aufwendungsersatz und bezahlter Mitarbeit besondere Ordnungen zu erlassen. 

 

§ 15 -Datenschutzbestimmungen 

 

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins in sportfachlichen Verbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern gespeichert und verarbeitet. 

(2) Die Erfassung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgten unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen. 

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. 

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Führungskreis gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. 

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt. 

 

§ 16 – Haftung 

 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb erwachsenen Gefahren und im Übrigen nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 

 

§ 17 – Auflösung des Vereins 

 

Eine Auflösung des Vereins kann von einer außerordentlichen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen und die Immobilien an die Gemeinde Steinweiler, die es treuhänderisch längstens 5 Jahre im Sinne des Vereins für einen geeigneten Nachfolger zu verwalten hat. 

 

§ 18 – Schlussbestimmungen 

 

(1) Die Satzung in der vorstehenden Form wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 02.09.2021 in Steinweiler beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft. 

(2) Diese Satzung ersetzt die bis zu diesem Tage geltende Satzung des Vereins, die mit in dem Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft tritt. 

 

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